| Vereidigter Übersetzer |
Der vereidigte und öffentlich bestellte Übersetzer und DolmetscherDer öffentlich bestellte Übersetzer unterstützt die Justiz; er ist eine Hilfskraft der Justiz, wird von der Justizbehörde öffentlich bestellt und hat einen Eid geleistet. "Expert traducteur et/ou interprète près la cour d’appel de... " (öffentlich bestellter Übersetzer und / oder Dolmetscher am Berufungsgericht von ...) ist ein Titel, der eine Funktion bezeichnet, der Beruf selbst heißt: Übersetzer oder Dolmetscher. Die Gesetzestexte, denen die Funktion des öffentlich bestellten Übersetzers / Dolmetschers unterliegen, sind: das Gesetz 2004_130 und das Dekret 2004_1463. Die Personen, die in einer der von Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erstellten Listen aufgeführt werden, dürfen ihre Eigenschaft nur unter der Bezeichnung: "d'expert agréé par la Cour de cassation" (am Kassationshof zugelassener Sachverständiger) oder "d'expert près la cour d'appel de ..." (öffentlich bestellt am Berufungsgericht von...) nennen. Der Bezeichnung kann die Angabe der Spezialisierung des Sachverständigen nachgestellt werden. Jeder Sachverständige erklärt vor dem Berufungsgericht an Eides statt, "der Justiz seine Unterstützung zukommen zu lassen, seine Aufgaben zu erfüllen und seine Stellungnahme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben". Auch gibt es die "experts agréés par la Cour de Cassation" (am Kassationshof zugelassenen Sachverständigen). Sie müssen seit mindestens 3 Jahren in der Liste eines Berufungsgerichts eingetragen sein. Der vereidigte Übersetzer kann beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten vom folgenden Typ vorlegen:
Auch kann er bei einem Gerichtstermin oder in einem Ermittlungsverfahren als Dolmetscher auftreten. Gemäß dem Dekrt Nr. 2004-1463 vom 23.12.2004 muss der öffentlich bestellte Übersetzer einen Beruf oder eine Tätigkeit im Zusammenhang mit seinem Erfahrungsbereich ausüben oder über einen ausreichend langen Zeitraum ausgeübt haben. Dieses Dekret verfügt ebenfalls eine Verpflichtung zur erneuten Eintragung in den Listen der Berfungsgerichte und des Kassationshofes alle 5 Jahre unter Vorlage eines Verlängerungsvorgangs, der einem ganz ähnlichen Verfahren unterliegt wie dem der ursprünglichen Eintragung. Der öffentlich bestellte Übersetzer hat sich sehr strengen Berufsstandsregeln zu unterwerfen.
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